§ 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute
SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3 a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln