Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen Erster Unterabschnitt Renten Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen Dritter Untertitel Renten wegen Todes
ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )
1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.