§ 15 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Drittes Kapitel Auskunfts- und Meldepflichten
Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten
Erster Unterabschnitt Höhe der Beitragsanteile

§ 15 KSVG (Höhe des Beitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung)

§ 15 (Höhe des Beitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

1Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig.