§ 150 a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.