§ 150 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 150 FGO (Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand)

§ 150 (Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. 3Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.