§ 150 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 150 StGB Einziehung

§ 150 Einziehung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.