§ 150 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 150 ZVG (Bestellung des Verwalters; Grundstücksübergabe)

§ 150 (Bestellung des Verwalters; Grundstücksübergabe)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Der Verwalter wird von dem Gerichte bestellt. (2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.