§ 153 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung, BGBl. I Nr. 301 vom 02.12.2025

§ 153 SGB V Auflösung

§ 153 Auflösung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. (2) 1Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält. (4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.