Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Drittes Buch Spaltung Zweiter Teil Besondere Vorschriften Siebenter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns Zweiter Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme
1Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.