§ 157 (Prüfungsumfang; Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.