§ 158 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 158 BRAO Außerkrafttreten des Verbots

§ 158 Außerkrafttreten des Verbots

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.