§ 158 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 158 GenG Ersatzweise Bekanntmachung

§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.