§ 16 a KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Drittes Kapitel Auskunfts- und Meldepflichten
Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten
Erster Unterabschnitt Höhe der Beitragsanteile

§ 16 a KSVG (Höhe des Beitragsanteils zur sozialen Pflegeversicherung)

§ 16 a (Höhe des Beitragsanteils zur sozialen Pflegeversicherung)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergeben. 3Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig. (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.