§ 16 e BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271 vom 08.10.2023

§ 16 e BeurkG Gemischte Beurkundung

§ 16 e Gemischte Beurkundung

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) 1Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. 2Dies soll in der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden. (2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.