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§ 16
InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
ERSTER ABSCHNITT Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
Änderungsnachweis
§ 16 InsO Eröffnungsgrund
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 16 Eröffnungsgrund
InsO ( Insolvenzordnung )
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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