§ 16 KStG
FNA: 611-4-4
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 16 KStG Ausgleichszahlungen

§ 16 Ausgleichszahlungen

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.