Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung Zweiter Titel Zwangsversteigerung I. Anordnung der Versteigerung
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrage beizufügen.