§ 160 b StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 160 b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 160 b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.