§ 160 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 160 FamFG Anhörung der Eltern

§ 160 Anhörung der Eltern

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. 2In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. (2) 1In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. 2Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. (3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. (4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.