§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.