§ 163 (Bindung des BSG an die tatsächlichen Feststellungen)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.