§ 165 (Entsprechende Geltung der Vorschriften über die Berufung)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. 2§ 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.