§ 165 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 165 StPO Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

StPO ( Strafprozeßordnung )

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.