§ 167 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
UmwG ( Umwandlungsgesetz )
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.