(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch 1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund; 2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins; 3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes; 4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten; 5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund. (2) 1Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.