§ 170 a SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 170 a SGG (Zuleitung einer Urteilsabschrift an ehrenamtliche Richter)

§ 170 a (Zuleitung einer Urteilsabschrift an ehrenamtliche Richter)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.