§ 172 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 172 BewG Abweichender Bewertungsstichtag

§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag

BewG ( Bewertungsgesetz )

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.