§ 175 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 175 SGB VII Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.