§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. 2In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.