§ 18 FVG
FNA: 600-1
Fassung vom: 04.04.2006
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen, BGBl. I Nr. 205 vom 19.06.2024

§ 18 FVG Verwaltung der Umsatzsteuer

§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.