§ 18 FVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Abschnitt V Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden

§ 18 FVG Verwaltung der Umsatzsteuer

§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.