§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
1Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. 2Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.