§ 180 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 180 BRAO Wahlen zum Präsidium

§ 180 Wahlen zum Präsidium

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist. (2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.