§ 180 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 180 GVG (Amtshandlungen außerhalb der Sitzung)

§ 180 (Amtshandlungen außerhalb der Sitzung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.