§ 183 a SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ZWEITER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung

§ 183 a SGB VII Rechenschaft über die Verwendung der Mittel

§ 183 a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitgliederzeitschrift und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen.