§ 183 a SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 302 vom 02.12.2025

§ 183 a SGB VII Rechenschaft über die Verwendung der Mittel

§ 183 a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitgliederzeitschrift und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen.