§ 183 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 183 BRAO Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.