§ 184 h StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 184 h StGB Begriffsbestimmungen

§ 184 h Begriffsbestimmungen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, 2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.