§ 186 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 186 SGG (Ermäßigung der Gebühr)

§ 186 (Ermäßigung der Gebühr)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 2Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.