§ 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.