§ 187 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 187 SGB V Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

§ 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.