§ 188 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 188 SGG (Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens)

§ 188 (Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.