§ 188 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 188 ZPO Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. 2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.