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StGB
§ 19
StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
Änderungsnachweis
§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
StGB ( Strafgesetzbuch )
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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