§ 19 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 19 StPO Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

StPO ( Strafprozeßordnung )

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.