§ 190 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 4 Fristen, Termine

§ 190 BGB Fristverlängerung

§ 190 Fristverlängerung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.