(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59 a. (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Satzungsversammlung gehören an: 1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; 2. mit Stimmrecht die nach § 191 b gewählten Mitglieder.