§ 191 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SIEBTES KAPITEL Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehunge...
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

§ 191 SGB VII Unterstützungspflicht der Unternehmer

§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.