SIEBTES KAPITEL Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehunge... ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.