§ 192 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 192 ZPO Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.