§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln