§ 196 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 196 SGB VII Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden

§ 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie teilt jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von Schiffsregistern und des Internationalen Seeschiffahrtsregisters zuständigen Gerichte und Behörden teilen den Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unverzüglich mit. 2Entsprechendes gilt für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister. 3Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten.