§ 197 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen, BGBl. I Nr. 3 vom 09.01.2026

§ 197 GVG (Reihenfolge der Stimmabgabe)

§ 197 (Reihenfolge der Stimmabgabe)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. 2Die Schöffen stimmen vor den Richtern. 3Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. 4Zuletzt stimmt der Vorsitzende.