§ 198 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge

§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.